Rutschsichere und
hygienische Fußböden
mit GripStar
Was ist Gripstar?
Jedes Jahr ereignen sich in der Schweiz über 300‘000 Sturz- und Rutschunfälle mit unterschiedlichsten Folgen. Viele davon sind harmlos, viele allerdings nicht.
Diese Unfälle ziehen unweigerlich harte Konsequenzen nach sich, sowohl für die Verunfallten, als auch für die Verantwortlichen. Der Umgang mit eben dieser Verantwortung durchläuft derzeit einen rasanten Wandel!
In der EU erfolgte in den letzten Jahren eine massive Verschärfung der Praxis. Die Schweiz steht bereit, nachzuziehen.
Warum Gripstar?
Vergessen Sie die Sorgen bezüglich der Sicherheit und der Hygiene und profitieren Sie von unseren Service-Angeboten.
Das innovative und patentierte System wird einzig von der M2 Trading GmbH vertrieben und stellt die effektivste Lösung da. Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich.
- kostenlose Beratung und keine Anfangsinvestitionen
- Langzeitstudien aus Schweizer Anwendungen vorhanden
- Verbindliche Angebote zu Preis und Wirkung (Erhöhung um sicher 2 R-Stufen)
- Garantierte Rutschwerte
- Wirkungsnachweise aus verschiedenen Ländern
- Bestes Preis-Leistungsverhältnis und längste Wirkungsdauer am Markt
- 3 Jahre all-in-Garantie ohne Einschränkungen und Bedingungen
- Garantieverlängerung bis 10 Jahre möglich
- Fixpreisgarantie bis 10 Jahre
- All Inclusiv Serviceverträge ab CHF 0.90/m² und Monat ohne Initialkosten
Funktionsweise
Rechtslage
EKAS Wegleitung Arbeitssicherheit 306.2 Nach der Erfahrung notwendig
Art. 82 Abs. 1 UVG
Nicht auf die subjektive Erfahrung Einzelner wird abgestellt, sondern auf die allgemeine Erfahrung bei gleichen oder gleichartigen Gefahren schlechthin, ausgewiesen z. B. durch die Unfallstatistik. Es genügt dabei nicht, dass eine Massnahme von der Theorie gefordert wird; vielmehr muss die Überzeugung davon in die Praxis eingedrungen sein. Wem entsprechende Kenntnisse fehlen, der hat sich diese durch Information oder durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) (307A4.1) zu beschaffen.
EKAS Wegleitung Arbeitssicherheit 306.3 Nach dem Stande der Technik anwendbar
Art. 82 Abs. 1 UVG
Der Stand der Technik ist im weitesten Sinne aufzufassen. Dem Fortschritt der Technik haben sich grundsätzlich auch die Schutzmassnahmen anzupassen. Wem die Kenntnisse über den anwendbaren Stand der Technik fehlen, der hat sich diese durch Information oder durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) (307A4.1) zu beschaffen.
Die Verantwortung liegt zu 100 Prozent bei Ihnen.
Was kostet GripStar?
All inclusive: Unser Rahmen-Service-Vertrag
- keine Initialkosten
- ab CHF 0.90/m2 und Monat
- rundum-sorglos-Paket
- unbegrenzte Garantiezeit
- drei Jahre Vertragsdauer, danach monatlich kündbar
- jährlich kostenloser Funktions-Test inklusive